Die Auswertung der Daten für Bewegungsprofile wird augenscheinlich erschwert, kann aber nur gänzlich unterbunden werden, wenn diese Daten niemals gespeichert werden - aber zu diesem Schluss kamen unser Verfassungsrichter nicht.
Sie stellten lediglich fest, dass die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich in Einklang mit dem Grundgesetz zu bringen ist, wenn nur die Zugriffsregeln gestrafft und unter richterliche Anordnung gestellt werden, ebenso soll es eine Zentrale Stelle geben, die zukünftig Zugriffe per Sicherheits- und Entschlüsselungscodes koordiniert. Datenschutzbeauftrager Schaar lehnte dies bereits ab. Was aus meiner Sicht auch richtig ist. Er darf sich nicht indirekt in das Überwachungssystem einbinden lassen.
Als weiteres erschwerendes Moment sehen die Richter, dass eine genaue Beschreibung der Gründe für einen Zugriff auf die Daten notwendig ist - das soll dann unserem GG Artikel 10 genüge tun.
Art. 10. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Durch Gesetz vom 24. Juni 1968 erhielt der Artikel mit Wirkung vom 28. Juni 1968 folgende Fassung:
Art. 10. (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt."
Hier haben wir die Grundlage für die neue Behörde! "bestellte Organe und Hilfsorgane"
"Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig", sagt das Bundesverfassungericht und bestätigt damit auch, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie bezüglich der anlasslosen Datenspeicherung nicht im Widerspruch zum GG steht, es sieht viel mehr: "Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten." Die Richter haben sich an der Umsetzung des Gesetzes gestört. Die Daten müssen beim jeweiligen Telekommunikationanbieter bleiben, aber müssen zukünftig verschlüsselt werden, sodass auch den Providern und Telekommunikationsanbeitern keine Auswertung der Daten mehr möglich ist ermöglicht.
"Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig." Der Gesetzgeber hat versäumt genauer festzuschreiben, wann und wer diese Daten zugreifen darf. Es wird eine Behörde oder Institution verlangt, die zukünftig die Zugriff per Vergabe von Datenschlüsseln freigibt, denen richterliche Beschlüsse vorausgegangen sein müssen. Desweitern muss nach erfolgter Datenübergabe an die Behörde, die überwachte Person davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn dies nicht durch einen richterlichen Beschuss ausgesetzt wurde. Damit soll das Informationsrecht gewahrt bleiben.
Alles in Allem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die anlasslose Datenspeicherung in einer Neuauflage eines Gesetzes kommen wird. Es hat viel mehr der Regierung den Weg gewiesen, wie sie das nächste Gesetz für die Datenspeicherung formulieren muss, damit es nicht mehr eingeklagt werden kann.
Auf ähnliche Art wurde auch schon beim EU-Vertrag verfahren, der letztendlich in der Zustimmung zum Lissabonvertrag endete, mit vorheriger Gesetzesänderung, damit der Bundestag darüber abstimmen durfte. Eine weitere Klage gegen den Lissabon-Vertrag wurde mit den Begleitgesetzen zum Lissabonvertrag umgangen.
"SO NICHT - aber anders!"
Die anlasslose Datenspeicherung hat das BVG selber nicht in Frage gestellt, sondern nur die Art der Speicherung und die schwammige Formulierung der Zugriffsregelungen durch die Behörden.
Justizministerin Leutheuser-Schnarrenberger will keine schnelle Umsetzung eines neues Gesetzes, sie will auf eine neue Richtlinie der EU warten. Hingegen möchte die CDU das Gesetz so schnell wie möglich neu formulieren und befürchtet durch die Datenlücke einen Anstieg der Kriminalität und Terroranschläge. Für die Angst bei den Bürger sorgen entsprechende Stellungnahmen der Polizeigewerkschaft und ähnliche Polizei- und Krimalbeamten-Organisationen, die sich in ihrer Ermittlungstätigkeit eingeschränkt fühlen.
Leutheuser-Schnarrenberg hofft wohl auf eine Auslegung des Subsidaritätsprinzip der EU, das besagt, dass die EU Regelungen erlassen kann, wenn die einzelnen Staaten bzw. Nationen nicht fähig sind, eine Vorratsdatenspreicherungsregelung gemäß den Richtlinien/Karta der EU umzusetzen.
Das würde bedeuten, dass Deutschland beim nächsten mal nicht mehr über das Bundesverfassungsgericht klagen könnte, nur noch beim EU-Gerichtshof.
Im März 2008 hatte Irland gegen die Vorratsdatenspeicher geklagt, weil Irland diese Datenspeicherung erst gar nicht in nationales Recht umsetzen wollte. Am 10.02.2009 hat aber der EU-Gerichtshofs dann bestätigt, dass die Vorratsdatenspeicherung sich sehr wohl mit der EU-Karte vereinbaren läßt. (Hier für war nur ein Jahr notwendig, die deutschen Verfassungsrichter warteten erst einmal einen Regierungswechsel ab, bis sie sich zu einem Richterspruch hinreißen ließen!)
Leutheuser-Schnarrenberger passt sich damit der Politik von Angela Merkel an, die sich auch gerne hinter EU-Beschlüssen versteckt, um sich keiner unattraktiven Politik schuldig zu machen.
>>>>Urteil des Bundesverfassungerichts im Wortlaut

VORRATSDATENSPEICHERUNG FATAL!!!
AntwortenLöschenBITE MAL AUF IM NAMEN DES VOLKES NACHSCHAUEN UND WAS TUN!!!
STASI, TERROR, DEUTSCHLAND - UEBERWACHUNG !