Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)
Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
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Dieses Versammlungsrecht stammt noch aus der Kaiserzeit. Damals wollte man unterbinden, dass der Mob - der Arbeiter - sich gegen die schlechte Bezahlung und Behandlung auflehnt.
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Die speziellen Regelungen dazu trifft das Versammlungsgesetz; den kompletten Gesetzestext finden Sie bei juris.de.
Demonstrationen unter freiem Himmel (das Versammlungsgesetz spricht von "Versammlungen und Aufzügen") müssen rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden. Für so genannte Spontanversammlungen gilt das nicht in jedem Fall.
Was bei der Durchführung einer Versammlung ansonsten noch zu beachten ist, haben wir für Interessierte in einem Merkblatt zusammengestellt.
Für die "Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen innerhalb der befriedeten Bezirke des Deutschen Bundestages, des Bundesrates sowie des Abgeordnetenhauses von Berlin" gelten besondere Bestimmungen, die Sie in unserem Merkblatt "Besondere Hinweise..." nachlesen können.
Anmeldepflicht
Demonstrationen müssen rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden.
§ 14 Versammlungsgesetz:
"(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll."
Sie können die Versammlungsanmeldung bequem und schnell direkt online über unsere Internetwache vornehmen oder uns das Anmeldeformular per Post bzw. Fax zusenden.
Bei der Anmeldpflicht gibt es Sonderfälle:
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§ 14 Versammlungsgesetz:
"(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll."
Sie können die Versammlungsanmeldung bequem und schnell direkt online über unsere Internetwache vornehmen oder uns das Anmeldeformular per Post bzw. Fax zusenden.
Bei der Anmeldpflicht gibt es Sonderfälle:
Spontanversammlungen
Spontanversammlungen bzw. -demonstrationen sind Versammlungen oder Aufzüge, die nicht von langer Hand vorbereitet sind, sondern aus einem aktuellen Anlass entstehen.Man unterscheidet hierbei zwischen den (mangels Möglichkeit) nicht anmeldepflichtigen Sofortversammlungen (Spontanversammlungen im engeren Sinne) und den anmeldepflichtigen Eil- bzw. Blitzversammlungen (Spontanversammlungen im weiteren Sinne).
- Sofortversammlungen (nicht anmeldepflichtig)
Sofortversammlungen haben in der Regel keinen anmeldefähigen und damit auch –pflichtigen Veranstalter. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie aus aktuellem Anlass augenblicklich entstehen, der unmittelbare Beschluss sich zu versammeln mit der tatsächlichen Ausführung also unmittelbar zeitlich zusammenfällt.
Eine Anmeldung ist dann, ohne dem Sinn der Versammlung zu widersprechen (um der Anmeldepflicht nachzukommen, müsste die Versammlung aufgeschoben werden), nicht mehr möglich.
- Eilversammlungen (anmeldepflichtig)
Auch Eil- bzw. Blitzversammlungen zeichnen sich dadurch aus, dass der mit der Versammlung verfolgte Zweck bei Einhaltung der versammlungsgesetzlich vorgegebenen 48-Stunden-Frist nicht erreicht werden könnte.
Bei diesen Versammlungen bzw. Demonstrationen bleibt die Anmeldepflicht grundsätzlich bestehen und es wird lediglich die gesetzliche Frist verkürzt. Hierbei fällt die Entscheidung sich zu versammeln nicht unmittelbar mit der tatsächlichen Durchführung der Versammlung zusammen, so dass noch, wenn auch eingeschränkt, gewisse Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Fertigung von Transparenten) getroffen werden können.
In aller Regel ist hier ein Veranstalter vorhanden, für den auch unter Nichteinhaltung der 48-Stunden-Frist noch die Möglichkeit und damit die Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Notfalls kann auch eine telefonische Anmeldung über den polizeilichen Notruf 110 erfolgen.

Das das GG de jure NIE in Kraft getreten ist erübrigt sich eigentlich jeder Kommentar.
AntwortenLöschenWird eine Gültigkeit unterstellt wäre das Versammlungsgesetz nichtig wegen Verstoß gemäß Art.19 Abs.1 S.2 GG.
Ab Abschnitt IV wären Grundrechteeinschränkungen die nicht zitiert worden sind und somit dieses Gesetz nichtig,damit ungültig machen.
Bei deinem Artikel bin ich voll bei dir, hier ein Artikel zu dem Thema aus meinem Blog. http://wp.me/p2eLdA-lw
AntwortenLöschenDas Grundgesetz – Das gefährlichste Buch der Bundesrepublik Deutschland?